Setzkescherproblematik
Setzkescher und Umsetzen von Fischen Ja oder Nein?
Immer wieder führt die Frage nach dem Einsatz des Setzkeschers in Verbindung mit dem Umsetzen von Fischen zu kontroversen Diskussionen. Dazu hat nun der FV Löningen vom Dezernat "Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst" beim Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Hannover eine Stellungnahme eingeholt. Sie kann >>hier<< heruntergeladen werden.
Zusammenfassend wird zum Setzkescher folgendes ausgeführt:
"Bei der Verwendung eines Setzkeschers handelt es sich ausschließlich um eine tierschutzrechtliche Frage im Zusammenhang mit 1 TierSchG: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen". Als vernünftiger Grund i. S. v. 1 TierSchG zur Ausübung der Angelfischerei wäre i. d. R. der "Nahrungserwerb" anzusehen, unabhängig davon, ob es sich um ein Gemeinschaftsfischen oder eine als Hegefischen deklarierte Gemeinschaftsveranstaltung handelt.
Da zwecks Nahrungserwerb geangelte Fische sofort nach dem Fang getötet und auch am Gewässerrand gekühlt gelagert werden können, ohne dass die Lebensmittelqualität entscheidend beeinträchtigt wird, fehlt der rechtfertigende Grund für eine Lebendfischhälterung, die nachweislich mit Leiden verbunden ist, auch wenn das Leiden in einem "Schonsetzkescher" nicht unbedingt als erheblich zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund stellt die Verwendung eines Setzkeschers in der Angelfischerei einen Verstoß nach 1 i.V.m. 2 TierSchG dar, der als Ordnungswidrigkeit behandelt werden könnte. Falls es bei einer unsachgemäßen Setzkescherhälterung (z. B. Verwendung von nicht geeigneten Setzkeschern) nachweislich zu lang anhaltenden erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist, wäre der Verstoß u. U. nach 17 TierSchG zu ahnden (Straftatbestand).
War der Fang also zulässig und sind die gefangenen Fische "maßig"(Nähere Informationen dazu in der kompletten Stellungnahme), wären sie unverzüglich tierschutzgerecht zu töten und später sinnvoll zu verwerten. Ansonsten wären die gefangenen Fische unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen (eine Hälterung im Setzkescher wäre in diesem Fall nicht zulässig).
Zum Umsetzen von Fischen in andere Gewässer:
Lediglich berechtigte Maßnahmen (Hegefischen) im Zusammenhang mit Umsetzung der gesetzlichen Hegepflicht können ausnahmsweise den Einsatz von kurzzeitigen Lebendhälterungen rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn die geangelten Fische als Besatz für ein anderes Gewässer verwendet werden sollen. In jedem Fall sollte die Erforderlichkeit von Besatzmaßnahmen im fraglichen Zielgewässer vorab nachvollziehbar geprüft und dokumentiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die kommunalen Veterinärbehörden für die Umsetzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen zuständig sind und ein geplantes Hegefischen insofern mit diesen im Vorfeld einvernehmlich abgestimmt werden sollte.
In diesem Fall dürfen ausschließlich Schonsetzkescher verwendet werden, wobei bestimmte Vorgaben einzuhalten sind.
- Nähere Informationen dazu in der kompletten Stellungnahme (Download) -