Satzung
Satzung
SATZUNG des Fischereivereins Löningen e. V. in Löningen
1
Name und Sitz des Vereins
Der Fischereiverein führt den Namen Fischereiverein Löningen e.V. Er hat seinen Sitz in Löningen und ist am 3.11.1934 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Löningen eingetragen worden.
Gegründet wurde er 1924.
Der Fischereiverein Löningen e. V. ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Als Sportfischer im Sinne dieses Paragraphen gilt derjenige, der die Fischwaid gemäß den sportlichen Grundsätzen als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit einen Erwerb oder Nebenerwerb darstellt.
Der Fischereiverein Löningen e. V. ist Mitglied des Landesfischereiverbands Weser-Ems e. V, Oldenburg.
Der Gerichtsstand ist Cloppenburg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige im Sinne des 3 Nr. 26 a EStG können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
2
Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.
3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Zusammenschluss aller Sportangler und Liebhaber der Fischerei am Sitz des Vereins und in dessen näheren Umgebung.
2. Verbreitung des sportlichen Fischens unter besonderer Berücksichtigung der Jugendlichen.
3. Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereisportlichen, waidgerechten Betätigung.
4. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
5. Vertiefung von Wissen von den biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge und Belehrung.
6. Ausbildung der Vereinsmitglieder in den Sachgebieten Tier-, Natur- und Umweltschutz; Fortbildung von Vereinsmitgliedern, Gewässerwarten und Fischereiaufsehern durch spezielle Seminare und Lehrgänge.
4
Mitgliedschaft Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person nach vollendetem 18. Lebensjahr sein oder werden, die gemäß 1 Sportfischer ist oder werden will und sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und nicht aus einem anderen Sportfischerverein ausgeschlossen worden ist.
Sonstige Interessenten, die die Sportfischerei nicht oder zurzeit nicht ausüben oder nicht in den Vereinsgewässern ausüben wollen, können dem Verein als passive Mitglieder angehören oder beitreten.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden. Der Vorstand kann hierbei die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen.
Falls ein Antragsteller aktives Mitglied werden will, muss er die Sportfischerprüfung mit Erfolg bestanden haben. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für passive Mitglieder, die aktive Mitglieder werden wollen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand in einer Sitzung, zu der jedes Vorstandsmitglied eingeladen wird. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand brauchen nicht angegeben zu werden.
Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.
Mit der erfolgten Aufnahme werden die Aufnahmegebühr und der volle Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr fällig.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Falls der Verein im Verhältnis zu seinen Gewässern oder deren Erträge eine zu hohe Mitgliederzahl erreicht, kann die Generalversammlung eine Aufnahmebeschränkung beschließen. Diese Beschränkung bezieht sich jedoch nur auf Neuaufnahmen und nicht auf die bereits bestehenden Mitgliedschaften.
Bei Rückstellung von Anträgen aus diesem Grund sind Neuaufnahmen im Rahmen der gegebenen Möglichkeit nach der Reihenfolge der Antragseingänge zu tätigen.
5
Austritt
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.
6
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Annahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
2. Fischereiverstöße begeht;
3. den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt oder das Ansehen dieser schädigt. Hierzu wird auch der Versuch einer politischen Betätigung innerhalb des Vereins gerechnet;
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute oder betrügerische Erlangung von Preisen ausnutzt;
5. Gewässer ohne vorherige Zustimmung des Vorstands kauft oder pachtet;
6. wiederholt gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vorstands verstößt oder zu Streitigkeiten Anlass gibt;
7. seinen Beitrag nicht bis zum 15. April des Geschäftsjahres bezahlt hat;
8. zur Gewässerpflege nicht bereit ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheids steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Vorstandsversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhalts und nach Anhörung des Ausgeschlossenen entscheidet.
Außer dem absoluten Ausschluss kann der Vorstand bei leichteren Verstößen Verweise erteilen, das Mitglied für eine bestimmte Zeit ausschließen, die Fischereiberechtigung entziehen oder ein Bußgeld auferlegen. Die Verpflichtungen der auf Zeit ausgeschlossenen Mitglieder bestehen weiter. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.
7
Mitgliedergruppen
a) Jugendabteilung
Dieser Gruppe können Jugendliche nach vollendetem 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr angehören.
b) Hauptabteilung
Hierzu gehören alle aktiven Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr.
c) Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstands können besonders verdiente Mitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehört haben, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur nach schweren Verstößen auf Antrag des Vorstands allein durch die Generalversammlung erfolgen.
d) Passive Mitglieder - wie 7 b) in Verbindung mit 4 Absatz 2
8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei vom Fischereiverein unterstützt und gefördert zu werden. Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins stehen ihnen zum Besuch und zur Benutzung im Rahmen der getroffenen Anordnung offen.
In Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder der Hauptabteilungen das Recht, Anträge zu stellen, sich für oder gegen die gestellten Anträge auszusprechen, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung und Anordnungen des Vereins genau zu beachten und zu befolgen;
2. dem Verein alle zur Durchführung seiner Zwecke erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
3. untermaßige Fische unverzüglich und behutsam zurückzusetzen;
4. die Fische so schonend wie möglich zu behandeln;
5. bei vorkommenden Fischereiverstößen dem Vorstand schriftlich - unter Darlegung des Falles - Mitteilung zu machen, und zwar in eiligen Fällen sofort mündlich oder telefonisch. Ein schriftlicher Bericht ist dann nachzureichen.
9
Beiträge
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühr sowie Sondergebühren für Gastkarten bestimmt der Vorstand.
Die Generalversammlung beschließt die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages, eventueller Sondergebühren und Umlagen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
10
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
5. drei Gewässerwarten,
6. zwei Jugendwarten und
7. zwei Sportwarten.
Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedem ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter und der Stellvertreter bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer vertreten wird. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, zeichnen sie durch Unterschrift mit dem Namen des Vereins.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands und auch die allgemeinen Versammlungen; er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert. Die Berufung hat spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung zu erfolgen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit im Vorstand heranziehen.
Der noch amtierende Vorsitzende bestimmt den Wahlleiter.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer werden durch die Generalversammlung in geheimer und getrennter Wahl für drei (3) Jahre gewählt. Es entscheidet Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende schlägt nach Beratung mit seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer der Generalversammlung die übrigen Vorstandsmitglieder vor. Hierzu genügt Stimmenmehrheit in offener Wahl. Falls die Generalversammlung einen Vorschlag des Vorsitzenden ablehnt, hat sie einen Gegenvorschlag zu machen.
Die Vorstandsmitglieder haben der Generalversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Wiederwahl ist zulässig.
11
Versammlungen
1. Generalversammlung
Die Generalversammlung findet am Anfang jedes Jahres statt. Zu dieser wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf (5) Tagen eingeladen.
Die Einladung erfolgt durch Anzeige in der Münsterländischen Tageszeitung.
Aufgabe der Generalversammlung ist:
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
Genehmigung der Voranschläge,
Festsetzung der Beiträge u. a.
2. Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 30 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Zu einer außerordentlichen Generalversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens fünf (5) Tage vorher schriftlich einzuladen.
3. Mitgliederversammlungen
Diese Versammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand anzuberaumen.
4. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist
12
Satzungsänderung
Nur eine Generalversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung beschließen, jedoch nicht die Änderung des 13.
13
Auflösung
Die Änderung dieses Paragraphen sowie eine Auflösung des Fischereivereins Löningen e.V. kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
Zu dieser Generalversammlung muss jedes stimmberechtigte Mitglied vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zehn (10) Tage vorher eingeladen worden sein.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Löningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
14
Die Regelung des 13, Absatz 2, gilt auch für den Fall, dass der bisherige Zweck des Vereins wegfällt.
Die Satzung vom Februar 1993 wurde geändert und wie vorstehend neu gefasst durch Beschluss der Generalversammlung vom 19.2.2010.
gez. Thomann Vorsitzender Löningen, im April 2010
>> Zum Download der Satzung des Fischereivereins Löningen e.V.<<